Ungeimpft? Ungestestet?

"Ich freute mich, als sie zu mir sagten: "Wir gehen zum Haus des HERRN!"
Psalm 122,1.

Seit 2. September ist die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Das bedeutet Veränderungen auch in der Gottesdienstgestaltung. Ich habe das wortreiche Werk dahingehend analysiert und weiß nun folgendes:
 
In geschlossenen Räumen besteht unter bestimmten Umständen weiterhin Maskenpflicht, auch wenn es nun keine FFP2-Maske mehr sein muss, (deren erzwungene inflationäre Verwendung die Deutsche Hygienegesellschaft seinerzeit  wegen Uneignung kritisiert hat). Jetzt ist die medizinische Maske dran. Die Chinesen wirds freuen.
Allerdings braucht sie am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz nicht getragen zu werden, soweit zu anderen Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, ein Abstand von 1,5 m gewahrt wird.
Das trifft auf unsere Gottesdienste zu.
Während des Gottesdienstes braucht also am Platz KEINE Maske getragen werden.
Wir sind damit fast wieder soweit wie vor einem Jahr! 
Gottesdienste sind außerdem von der umstrittenen G3-Regel AUSGENOMMEN.
Für den Gottesdienstbesuch besteht KEIN Testzwang.
Würden wir uns dieser Regel unterwerfen, also nur Geimpfte, Genesene oder Getestete mitmachen lassen, dann könnten wir die Stühle wieder zusammenstellen und nebeneinandersitzen, müssten uns aber trotzdem weiterhin maskieren.
Das muß nicht sein. 
Deshalb bleiben wir vorerst bei zwei Gottesdiensten am Sonntag. Denn wir werden niemanden ausschließen, der frisch, fromm, fröhlich, frei zum Gottesdienst kommt, auch wenn er, wie die letzten anderthalb Jahre üblich, ungetestet ist. 
Das ist außerdem gelebte Verschwendungsvermeidung. Ein prominenter Epidemiologe gab neulich zu Protokoll, dass wir allein im Rahmen der Schultestungen gegenwärtig 200.000 Euro ausgeben, um ein positiv getestetes Kind ausfindig zu machen. Mir erscheint das frivol.
Maske also nur beim Verkehr im Gebäude, am Sitzplatz nicht.
Die Maske darf überdies abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
Und: Für Beschäftigte (also Mitarbeiter) gilt die Maskenpflicht während ihrer dienstlichen Tätigkeit nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen.
Sonst nicht.

Nach wie vor gilt natürlich: Wer sich krank fühlt, (unabhängig von Corona), möge bitte von einem Besuch Abstand nehmen. Alle anderen sind herzlich willkommen.

"Singt ihm ein neues Lied! Spielt schön auf den Saiten mit Jubelschall!" (Psalm 33,3).

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Heiligenfiguren

Betrunken im Heiligen Geist

Bauerngebet zu Neujahr am 7.1.2024